Spuren hochmittelalterlicher Zeidlerei im Thüringer Schiefergebirge um Saalfeld
Unser Bild der ehemaligen Zeidlereigebiete ist noch immer ein Unvollständiges. Viele der ehemaligen Waldregionen, in welchen diese besondere Weise der Bienenhaltung betrieben wurde, gilt es erst noch zu entdecken. So manches bisher zu wenig beachtete Schriftstück wird hier noch völlig neue Hinweise liefern. Denn häufig wurden gerade hochmittelalterliche Urkunden vor allem auf ihren Rechtsinhalt untersucht. Ihre lebensweltliche und wirtschaftliche Verankerung blieb manchmal gänzlich außen vor.
Nachfolgend soll sich mit dem hochmittelalterlichen Saalfelder Dienstrecht als eine der wichtigsten Quellen des betreffenden Geschichtsraumes beschäftigt werden, wobei ein besonderer Fokus auf eine bisher in diesem Gebiet nicht nachgewiesene Form der Waldnutzung gelegt wird.[1]
Die heutige Stadt Saalfeld liegt im Süden des Freistaats Thüringen am Nordrand des Thüringer Schiefergebirges. Die Region wird vor allem durch zwei Dinge geprägt: durch ihre Gewässer und den Wald. Die ersten urkundlichen Erwähnungen des Gebiets um Saalfeld sind teilweise unsicher. Die Gründung erster Verwaltungsstrukturen im späten Frühmittelalter ist wahrscheinlich. Im Jahr 952 feierte der Mainzer Erzbischof das Weihnachtsfest im heutigen Ortsteil Graba, was auf umfassendere Infrastruktur vor Ort hinweist. Schließlich musste nicht nur eine größere Personengruppe versorgt werden können, die Räumlichkeiten mussten vielmehr auch repräsentativ genug gewesen sein, um eines der wichtigsten christliche Feste dort feiern zu können. Für 979 wird ein Aufenthalt Kaiser Otto II. in einer potenziellen Pfalz vor Ort angenommen und im 11. Jahrhundert gelangte das Reichsgut um Saalfeld über einen kleinen Umweg schließlich an das Erzbistum Köln. Im Jahr 1071 wurde das später so bedeutende Benediktinerkloster St. Peter und Paul durch Erzbischof Anno II. von Köln gegründet. Während des ausgehenden Hochmittelalters erhielt schließlich der Ort Saalfeld 1208 das Stadtrecht. Diese Region ist es also, für welche das nachfolgend untersuchte Rechtsdokument abgefasst wurde.
Der thüringischen Forschung erstmals bekannt, machte das sogenannte Saalfelder Dienstrecht Otto Dobenecker im Jahr 1896.[2] Leider griff dieser jedoch auf einen nur in Teilen als brauchbar zu bezeichnenden Druck des Aegidius Gelenius von 1645 zurück.[3] Michael Gockel kommt das große Verdienst zu, der landeshistorischen Forschung mit seinem Aufsatz 1993 nicht nur eine wissenschaftliche fundierte Edition zur Verfügung gestellt, sondern auch einen sehr stichhaltigen Datierungsansatz des Dienstrechtes vorgelegt zu haben.[4] Er stellt die Vorlage der heute noch erhaltenen ältesten Abschrift in das späte 11. bzw. frühe 12. Jahrhundert. Das genaue Eingehen auf seine Argumentation kann an dieser Stelle getrost ausbleiben, da weder Datierungsfragen noch rechtliche Belange des Dienstrechtes im Mittelpunkt dieses Beitrages stehen sollen. Vielmehr soll es um eine Art der Waldnutzung gehen, deren Existenz über einige wenige Erwähnungen im betreffenden Dienstrecht zum ersten Mal für den Saalfelder Raum nördlich des Thüringisch-Fränkischen Mittelgebirges nachweisbar wäre.[5]
An mehreren Stellen des Dienstrechtes ist nämlich von Honig und seinen Produkten die Rede. Als erstes liest man in Punkt 9 von Met, welcher neben Gewürzwein und Bier von den Angehörigen des Hofverbandes für den Kölner Bischof zu bereiten sei.[6] Natürlich mag man hier zuerst an eine Pertinenzformel denken, also eine Rechtsklausel die alle denkbaren Rechte einschließen soll. Die recht ausgewählt wirkenden Güterlisten des Dienstrechtes scheinen jedoch dagegen zu sprechen, sodass man tatsächlich von einer erwähnenswerten Metbrauerei im Gebiet des Saalfelder Dienstrechtes ausgehen kann. Zwar lassen sich über ihre Umfänge nicht sagen. Sie setzt jedoch zwingend das dafür nötige Vorhandensein entsprechender Honigmengen voraus. Gleichzeitig verweist die Metbrauerei auf ein, zumal im Hochmittelalter, sehr beliebtes und hochangesehenes Getränk, wobei hier nicht weiter auf dessen mittel- und osteuropäische Tradition einzugehen ist.
Doch woher stammte der Honig, der nun teilweise zu Met verbraut werden sollte? Einen Hinweis darauf gibt uns Punkt 23, in welchem Strafbestimmungen bezüglich nicht abgelieferter Zinsen getroffen werden. Dort heißt es, dass ein Slawe, der den Honig nicht am festgelegten Tag abgeliefert habe, bis zur Vergnügung des Zinses in Fesseln zu halten sei.[7] Während die Schuldhaft ein für das Mittelalter völlig üblicher und wenig erwähnenswerter Vorgang ist, lassen die Erwähnung des Honigzinses und des Zinser aufhorchen. Dass der Saalfelder Raum mit seiner bis in das Frühmittelalter zurückreichenden Besiedlung einer der vielen Grenzräume zwischen slawischem und deutschem Kulturraum war, wie es sie so zahlreich an der Saale gab, ist bekannt. Wichtig ist hier jedoch der Honigzins, der auf eine Kulturtechnik weist, die allgemein zumeist in ihrem Ursprung dem slawischen Kulturkreis zugewiesen wird. Der Zusammenhang wurde in der Forschung sogar als so eng angesehen, dass die Erwähnung eines Honigzinses andernorts im heutigen Mitteldeutschland schon zum Beleg einer slawischen Vorbesiedlung genutzt wurde. Die betreffende Kulturtechnik ist die der sogenannten Zeidlerei.[8]
Bei der Zeidlerei werden Bienen in künstlich angelegten Hohlräumen gehalten, welche in etwa fünf bis sechs Meter Höhe bevorzugt in Kiefern – aber auch andere Bäume – eingeschlagen werden. Diese auch Beuten genannten Bienenwohnungen werden mit einem Brett verschlossen, durch welches folgend auch die Bearbeitung des Bienenvolkes und die Ernte der Honigwaben erfolgt. Vor allem die Anlage einer solchen Beute ist mit großem Zeit- und Kraftaufwand verbunden und dauerte selbst für den geübten Zeidler mehrere Tage. Es verwundert also nicht, dass Beutenbäume in Zeidlereigebieten zumeist unter einen besonderen Schutz gestellt wurden. Gleichzeitig waren sie jedoch für die Gewinnung von Bau- und Möbelholz weitegehend unbrauchbar, unter anderem auch, weil der Baum beim Anlegen der Beute gewipfelt wurde. Ihm wurde also die Spitze abgeschlagen, sodass er nicht weiter in die Höhe wuchs. Dies war für den Baum – genau wie das Einhauen der Beute – keineswegs schädlich, vielmehr sind Beutenbäume belegt, die noch viele Dutzend Jahre nach Anlage der Beuten weiterlebten. Das Wipfeln diente vor allem dem Schutz vor Windbruch, da Nadelbäume in ihren Spitzen die größte Angriffsfläche für starke Winde bieten. Gleichzeitig wuchsen so die umstehenden Bäume bald über den Beutenbaum hinaus und nahmen jenen dadurch zwischen sich in Schutz. All diese Maßnahmen sollten dazu dienen, dass ein Beutenbaum möglichst lang nutzbar blieb. Mit den Zugeständnissen des besonderen Schutzes und der Schmälerung des Holzertrages gingen jedoch auch Forderungen der Forstbannbesitzer einher, die eine ihrer wichtigsten Ausdrucksformen im besagten Honigzins fanden. Womit wir wieder beim ursprünglichen Thema wären. Diese Honigzins betrug zumeist ein Drittel oder die Hälfte des gesamten Ertrages eines jeden Volkes, in manchen Gegenden – etwa der nördlichen Oberlausitz – auch ein unabhängig vom tatsächlichen Ertrag festgelegtes Quantum.
Aus einem letzten Punkt, nämlich dem 17., erfährt man schließlich, dass die Honigproduktion durchaus einen größeren Umfang besessen haben muss. Dabei ist davon auszugehen, dass diese wohl vor allem in Form der schon geschilderten Zeidlerei in den damals noch viel dichteren Wäldern betrieben wurde. Im betreffenden Punkt wird geregelt, dass niemand Getreide, Honig, Eier, Rinder oder Schweine ohne Erlaubnis des Bischofs außerhalb des Landes verkaufen soll.[9] Durch die Stellung des Honig unter die agrarischen Hauptprodukte Getreide, Eier, Rinder und Schweine wird deutlich, dass dessen Produktion einen bedeutenden Umfang gehabt haben muss. Wahrscheinlich führte die Sättigung des lokalen, sicherlich überschaubaren Marktes mit Honig dazu, dass die Zeidler oder ihre Zwischenhändler danach strebten, den Honig anderswo gewinnbringender abzusetzen. Dies wiederum rief den Bischof auf den Plan, welcher wohl nicht nur das lokale Angebot absichern, sondern auch Handelsgewinne abschöpfen wollte. Es ist schließlich nur schwer vorstellbar, dass er seine Zustimmung zur Ausfuhr der genannten Produkte allein um Gottes Lohn gab. Nicht gesagt wird hingegen, in welche Richtung der Honig gehandelt wurde, wobei eine Verhandlung abwärts der Saale am wahrscheinlichsten sein dürfte. Südlich von Saalfeld begannen alsbald die dichten Wälder, in welchem die Zeidler ihre Bienen hielten, und die Rodungsaktivitäten des 12. und 13. Jahrhunderts lagen zu jener Zeit noch einige Generationen entfernt in der Zukunft.
Zusammenfassend lässt sich schließen, dass sich im Saalfelder Dienstrecht bisher wenig beachtete Hinweise auf im Saalfelder Raum des Hochmittelalters betriebene Zeidlerei finden lassen. Die von Slawen abzuliefernden Honigzinsen sowie die offensichtlich größeren Mengen vorhandenen Honigs in diesem Gebiet sind die ausschlaggebenden Hinweise hierfür. Mit dem erstmaligen Nachweis dieser Kulturtechnik schließt sich eine der Lücken, welche sich bisher in den westlichsten Gebieten slawischer Besiedlung zwischen Nürnberger Reichswald und Lochauer Heide in Bezug auf Zeidlereierwähnungen fand.
[1] Frau Franziska Facius sei herzlich für den Hinweis auf die hier besprochene Quelle sowie deren Diskussion im Jenaer Oberseminar für mittelalterliche Geschichte und Thüringische Landesgeschichte gedankt.
[2] Otto Dobenecker, Regesta diplomatica necnon epistolaria historiae Thuringiae, Band 1, Jena 1896, hier Nr. 911.
[3] Aegidius Gelenius, De admiranda, sacra et civili magnitudine Coloniae Claudiae Agrippinensis Augustae Ubiorum Urbis libri IV, Coloniae Agrippinae 1645, S. 68-69.
[4] Michael Gockel, Das Dienstrecht der Kölner Erzbischöfe aus dem thüringischen Saalfeld (mit Edition), in: Thüringische Forschungen. Festschrift für Hans Eberhardt zum 85. Geburtstag am 25 September 1993 hrsg. v. Michael Gockel und Volker Wahl, Weimar/Köln/Wien 1993, S. 43-62.
[5] Erstmals, wenn auch in Rechtsfragen, hat Gunter Oettel das Fragment in Fragen der slawischen Dienstleute erwähnt und in einen Vergleich zu anderen Dienstleutesiedlungen östlich der Saale eingebracht. Vgl. Gunter Oettel, Wolfsjäger und Deditzen: einige Bemerkungen zur Frage der mittelalterlichen Dienstsiedlungen im sorbischen Siedlungsgebiet, in: Neues Lausitzisches Magazin. Neue Folge Bd. 8 (2005), S. 128-135.
[6] Omnes ex familia episcopi […] balneum, medonem, cervisiam episcopo parare parare debent. Nach Gockel, Dienstrecht S. 61, Nr. 9. Wichtig ist zu betonen, dass aus der Verpflichtung der Getränkebereitung nicht auch die Bereitstellung der Zutaten durch die Ausführenden vorausgesetzt werden kann. Vielmehr dürfte es hier um die mit größerem Aufwand verbundene Herstellungsprozedur gehen.
[7] Sclavus, si mel in die statuto non solverit, in vinculis servetur donec satisfaciat. Nach Gockel, Dienstrecht S. 61, Nr. 23.
[8] Die bisher besten Übersichten zur Zeidlerei im heutigen Deutschland finden sich bei: Max Wagner, Das Zeidelwesen und seine Ordnung im Mittelalter und in der neueren Zeit, München 1894; Johannes Bischoff, Die Zeidelhuben und Bienenpflege im Sebalder Reichswald zwischen Erlangen und Nürnberg in siedlungs- und waldgeschichtlicher Sicht, in: Jahrbuch für fränkisches Landesforschung 16 (1956), S. 29-107 sowie Irmgard Jung-Hoffmann (Hrsg.), Bienenbäume, Figurenstöcke und Bannkörbe, Berlin 1993.
[9] Nullus extra patriam annonam, mel, oves, boves, porcos absque licentia episcopi vendat; et non plus nec maiore precio, quam sicut advocatus constituerit, vendat. Nach Gockel, Dienstrecht S. 61, Nr. 17.
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Max Grund (12. Dezember 2023). Spuren hochmittelalterlicher Zeidlerei im Thüringer Schiefergebirge um Saalfeld. Bienengeschichte. Abgerufen am 5. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/vv6t